01.02.2013 Änderung durch Buchholz, AG Achern § 6 und §7
Vereinigung der Altsasbacher und Förderverein
SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Altsasbacher und Förderverein e.V.“ Er hat seinen Sitz in 77880 Sasbach.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung
– der Bildung und Erziehung
– von Kunst und Kultur
– der Religion
– und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
für
– die materielle Unterstützung bedürftiger Schüler der Heimschule Lender.
– die Durchführung von Projekten und Veranstaltungen im Bereich von Bildung und
Erziehung und Kultur.
– die Unterstützung schulischer Belange wie Studienfahrten und
Landschulheimaufenthalte.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel an die Heimschule Lender und an steuerbegünstigte juristische Personen des privaten Rechts oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts vergibt, welche diese Mittel unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1 verwenden.
Träger der Heimschule Lender ist die gemeinnützige Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg.
4. Daneben kann der Verein die in Absatz 1 genannten Zwecke auch unmittelbar selbst
verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch
– die direkte Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler der Heimschule Lender,
– die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen und
Vorträge im Bereich der Bildung und Erziehung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder der Vereinsorgane haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (auch öffentliche Körperschaften) werden. Dazu gehören insbesondere alle früheren Schüler der Heimschule Lender und des Seminars St. Pirmin und die Eltern der Schüler.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und die Höhe des jährlich zu erhebenden Mitgliedsbeitrags. Die Mitglieder erhalten alljährlich die Schul- und Vereinsschrift „Der Sasbacher“. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
Die jährliche Mitgliederversammlung findet i.d.R. am dritten Wochenende im Oktober beim Treffen der Altsasbacher statt und wird in der Vereinsschrift „Der Sasbacher“ angekündigt. Die Einberufung hat mit einer Frist von zwei Wochen im Mitteilungsblatt der Gemeinde Sasbach zu erfolgen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr durch Satzung und Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderungen und die Wahl des Rechnungsprüfers. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand und dem Protokollanten unterzeichnet ist.
§ 7 Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Anträge von Mitgliedern zu den Mitgliederversammlungen sind spätestens eine Woche vor der jeweiligen Versammlung beim Schriftführer des Vorstandes einzureichen.
Über die Tagesordnung und die Anträge wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
dem Schulleiter
drei Beisitzern
Im Vorstand sollen Altsasbacher und Eltern von Schülern repräsentiert sein. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind nur der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegen Geschäftsführung und Verwaltung des Vermögens. Die Einberufung zu den Sitzungen des Vorstandes erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden. Er leitet auch die Verhandlungen. Die Mitglieder des Vorstandes haben dabei Stimmrecht. Der Vorstand beschließt in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht Gesetz oder Satzung entgegenstehen.
§ 9 Liquidation
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermö-gen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegün-stigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, der Förderung von Kunst und Kultur, Religion und/oder die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.